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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.07.1968 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 127/1968 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 § 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
I. HAUPTSTÜCK
Bekämpfung der Tuberkulose
1. ABSCHNITT
Allgemeine Maßnahmen
Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Krankheiten, welche entweder mit Sicherheit oder mit wissenschaftlich begründeter Wahrscheinlichkeit die durch das Tuberkelbakterium einen zum Mykobakterium-tuberkulosis-Komplex zählenden Erreger (mycobacterium tuberculosisim Folgenden Tuberkuloseerreger oder Erreger) beim Menschen verursacht werden.
(2) Eine ansteckende Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt dann vor, wenn vom Menschen Tuberkelbakterien ausgeschieden werden. Eine ansteckende Tuberkulose liegt vor, wenn eine Infektion mit einem Tuberkuloseerreger beim Menschen und eine aktive Erkrankung vorliegen und Tuberkuloseerreger ausgeschieden werden (bestätigter Tuberkulosefall).
(3) Eine nicht ansteckende Tuberkulose liegt vor, wenn eine Infektion mit einem Tuberkuloseerreger beim Menschen und eine aktive Erkrankung vorliegen, aber keine Tuberkuloseerreger ausgeschieden werden.
(4) Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Tuberkuloseerkrankung gegeben sind.
(5) Eine latente Infektion mit einem Tuberkuloseerreger liegt vor, wenn eine Infektion festgestellt, jedoch eine aktive Erkrankung ausgeschlossen wurde.