Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich von Sachverhalten gemäß Artikel 9, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. Nr. L 293 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 231 vom 4.9.2015, Seite 16, in Kenntnis zu setzen.
BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12aneu
Meldungen nach dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU
Paragraph 12 a,
- Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die in Absatz eins, genannten Angaben der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das in Artikel 8, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU vorgesehene Schnellwarnsystem umgehend zu übermitteln.