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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 16geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.10.1973 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 372/1973 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 § 16↗RIS↗
Einweisung Verständigungspflichten
§ 16.
(1) Auf Grund des Gerichtsbeschlusses hat die Die Bezirksverwaltungsbehörde den Anzuhaltenden in eine Krankenanstalt einzuweisen hat das Gericht insbesondere von der Durchführung der Einweisung und der Beendigung der Anhaltung (§ 17 Abs. 1) zu verständigen.
(2) Wenn und solange sich der Anzuhaltende nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses entsprechend den ihm obliegenden Verpflichtungen verhält, darf der Kranke auf Grund des Gerichtsbeschlusses nicht in eine Krankenanstalt eingewiesen werden. Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt hat die Bezirksverwaltungsbehörde und das Gericht unverzüglich zu verständigen, wenn sich die Person in der Krankenanstalt eingefunden hat, wenn sie entlassen worden ist oder wenn sie die Krankenanstalt eigenmächtig verlassen hat.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Gericht von der Einweisung zu verständigen.
(4) Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde von der Einweisung des Anzuhaltenden absieht, ist in die durch den Gerichtsbeschluß für zulässig erklärte Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.