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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 01.10.1973 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 372/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/2016 § 21↗RIS↗

Soforteinweisung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Entsteht durch Verstöße eines an ansteckender Tuberkulose Erkrankten gegen die Anordnungen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder gegen die Belehrung nach Paragraph 13, Absatz eins, eine unmittelbare Gefahr, daß er andere ansteckt, und kann diese Gefahr durch keine andere Maßnahme beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Erkrankten sofort in eine Krankenanstalt zum Zweck der Anhaltung einzuweisen. Dies kann auch eine Lungenabteilung an einem psychiatrischen Krankenhaus sein.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich, längstens binnen drei Tagen nach Vollzug der Einweisung (Absatz eins,) die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung beim Gericht zu beantragen (Paragraph 14,).
  3. Absatz 3,Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag nicht fristgerecht oder erklärt das Gericht die Anhaltung nicht innerhalb von drei Wochen für zulässig, so ist der Angehaltene sofort zu entlassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 sind sinngemäß anzuwenden.