BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30aufgehoben
Sonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres
Paragraph 30,
Die Durchführung der nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes) zu treffenden Maßnahmen obliegt den militärischen Dienststellen, die zur ärztlichen Betreuung dieser Personen berufen sind, im Einvernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden.