Absatz eins,Für Gegenstände, die nach Paragraph 33, der behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derartig beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können sowie für vernichtete Gegenstände besteht ein Anspruch auf Entschädigung (Paragraph 47,).
BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aufgehoben
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 29 bis 31 und 33 des Epidemiegesetzes 1950 sind sinngemäß anzuwenden.