Absatz eins,Ärztliche Hilfe (Paragraph 39, Absatz eins, Litera a,) durch praktische Ärzte und Fachärzte ist durch Abschluß von Verträgen zwischen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und der örtlich zuständigen Ärztekammer sicherzustellen.
BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40aufgehoben
Paragraph 40,
- Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende derartige Verträge gelten als Verträge im Sinne des Absatz eins,