V. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 48.
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) 1. den in den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7, 11, 12, 24, 26, 27, 28, 29, 32 und 33 28 enthaltenen Geboten und Verboten oder zuwiderhandelt,
b) 2. den auf Grund der in lit. a Z 1 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder zuwiderhandelt,
c) 3. den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten 4. nicht dafür Sorge trägt, daß dass die in seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Obsorge befindliche Person sich einer auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung angeordneten Untersuchung unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.