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BGBl. I Nr. 63/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tuberkulosegesetz 23512 § 0↗RIS↗
§ 50geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1968 – 30.07.2016 · idF BGBl. Nr. 127/1968 · danach: BGBl. I Nr. 63/2016 § 50↗RIS↗
in Kraft ab 31.07.2016 · idF BGBl. I Nr. 63/2016 § 50↗RIS↗
VI. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 50.
(1) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtsvorschriften Tuberkulosehilfe bezogen haben, behalten diese bis zu einer Entscheidung nach diesem Bundesgesetz im bisherigen Ausmaß als Leistung nach diesem Bundesgesetz, sofern die Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt wurde, weiterbestehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 6, 7, 14, 20, 23 und 24 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr überschritten und in jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei Jahren wirtschaftliche Tuberkulosehilfe bezogen haben und denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch auf Wirtschaftshilfe oder nur in einem geringeren als dem bisherigen Ausmaß zusteht, behalten ihren Anspruch auf Leistungen in der bisherigen Höhe, solange die übrigen Voraussetzungen, auf Grund derer sie bisher gewährt wurden, weiterbestehen. Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.