BGBl. I Nr. 63/2016
Änderung des Tuberkulosegesetzes und des Epidemiegesetzes 1950
Bundesgesetz, mit dem das Tuberkulosegesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52aufgehoben
Paragraph 52,
Für Beteiligte, die sich in einer der im Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, genannten Anstalten befinden, ist für Maßnahmen und Verfügungen gemäß dem römisch eins. Hauptstück die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Verwaltungsbereich die Anstalt liegt.