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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 142 § 0↗RIS↗
§ 30geändert

Das RIS führt zu § 30 am 11.02.2015 1 Dokument, ab 12.02.2015 2 Dokumente.

in Kraft 01.01.2015 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 · danach: BGBl. I Nr. 64/2016 § 30↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 § 30↗RIS↗
in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 30↗RIS↗
Dokument NOR40168433 NOR40185644 · idF BGBl. I Nr. 32/2015 64/2016 · in Kraft 01.01.2015 12.02.2015 – 11.02.2015 31.12.2015
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
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1
2
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gruppe
gruppe
Euro
A 1
1
53,3
159,6
297,9
340,5
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957,5
1 595,7
3
287,4
526,5
1 153,3
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670,2
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A 2
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1 116,9
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744,8
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1 000,4
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531,8
7
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319,2
446,6
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531,8
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A 4
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26,3
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2
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A 5
1
26,3
31,9
37,4
42,7
2
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47,8
58,7
69,2
(2) Es gebühren: Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 1 4 in den Gehaltsstufen 1 bis 9, der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 2 3 in den Gehaltsstufen 10 bis 15, der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 3 2 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr), der Verwendungsgruppe
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr a). A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
Dokument NOR40185647 · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · in Kraft 12.02.2015 – 31.12.2016
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
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gruppe
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Euro
A 1
1
55,7
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1 645,1
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1 968,3
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A 2
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329,2
549,0
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1 151,8
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1 294,6
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1 426,3
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1 547,9
2 166,8
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65,8
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A 4
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49,6
60,8
71,9
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 30geändert nie in Kraft getretenAbs 4 Anm (entfallen); Abs 4a (neu); Abs 4b (neu); Abs 5
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 164/2015 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 30↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 30↗RIS↗
… 21 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
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4
gruppe
gruppe
Euro
A 1
1
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165,1
308,0
351,5
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274,5
439,6
987,7
1 645,1
3
296,8
543,0
1 189,3
1 968,3
4
316,1
691,9
1 294,6
2 075,6
5
726,3
1 275,4
2 277,2
3 102,8
6
875,2
1 474,9
2 496,0
3 300,4
A 2
1
33,4
55,7
77,0
99,3
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88,1
110,4
165,1
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187,4
264,4
383,9
767,9
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242,1
329,2
549,0
987,7
5
296,8
383,9
658,5
1 151,8
6
329,2
439,6
767,9
1 294,6
7
383,9
549,0
878,3
1 426,3
8
773,9
1 032,2
1 547,9
2 166,8
A 3
1
33,4
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55,7
65,8
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71,9
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219,8
383,9
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165,1
274,5
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219,8
329,2
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274,5
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329,2
460,9
603,7
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549,0
658,5
A 4
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88,1
131,7
219,8
A 5
1
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33,4
39,5
44,6
2
39,5
49,6
60,8
71,9
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.)
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 30geändert nie in Kraft getretenAbs 4a (entfallen); Abs 4b (entfallen), Anm (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 30↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2018) · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 167/2017 § 30↗RIS↗
… 21 unveränderte Absätze
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
der Ver-
in der
in der Funktionsstufe
wendungs-
Funktions-
1
2
3
4
gruppe
gruppe
Euro
A 1
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165,1
308,0
351,5
2
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439,6
987,7
1 645,1
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1 426,3
8
773,9
1 032,2
1 547,9
2 166,8
A 3
1
33,4
44,6
55,7
65,8
2
55,7
71,9
88,1
110,4
3
88,1
131,7
219,8
383,9
4
120,5
165,1
274,5
439,6
5
165,1
219,8
329,2
494,3
6
219,8
274,5
383,9
549,0
7
274,5
329,2
460,9
603,7
8
329,2
439,6
549,0
658,5
A 4
1
27,4
33,4
39,5
44,6
2
55,7
88,1
131,7
219,8
A 5
1
27,4
33,4
39,5
44,6
2
39,5
49,6
60,8
71,9
(2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
2. die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
3. die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
a) A 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
b) A 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
c) nach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(Anm.: Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.