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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 101aufgehoben
in Kraft 17.02.2004 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 101↗RIS↗

Prüfungskommission

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
    5. Ziffer 5
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    6. Ziffer 6
      die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
  2. Absatz 2,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.