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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 48aufgehoben
in Kraft 01.06.2002 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 48↗RIS↗

Verkürzte Ausbildung für Mediziner

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Personen, die ein Studium der Medizin
    1. Ziffer eins
      in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
    2. Ziffer 2
      in Österreich nostrifiziert
    haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert ein Jahr und sechs Monate.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Mindestpraktika zu enthalten.