Absatz eins,Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in Paragraph 42, insbesondere die in Paragraph 66, Absatz 2, angeführten Sachgebiete.
BGBl. I Nr. 75/2016
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76aufgehoben
Paragraph 76,
- Absatz 2,Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt Paragraph 43, mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß Paragraph 18, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.