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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 84geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 7 (entfallen); Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 6 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 5 Z 1 bis Z 3, Schlussteil
in Kraft 31.12.2009 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 130/2009 · danach: BGBl. I Nr. 75/2016 § 84↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 § 84↗RIS↗
Tätigkeitsbereich Berufsbezeichnungen
§ 84.
(1) Der Tätigkeitsbereich Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe umfaßt Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.
1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und
2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere: Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
3. Körperpflege und Ernährung,
4. Krankenbeobachtung,
5. prophylaktische Pflegemaßnahmen,
6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen EWR-Staatsangehörige und diagnostischen Verrichtungen Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Heimat- oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. Verabreichung von Arzneimitteln diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. Anlegen von Bandagen neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Verbänden Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern Die Führung
1. der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt anderer verwechselbarer Berufs- und deren Dokumentation gewährleistet ist, Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. die Möglichkeit anderer als der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
4. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind ist verboten.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Wärmeanwendung, Heimatstaat, Berufsbezeichnung