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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 89geändertAbs 1; Abs 3 Z 2; Abs 4 Schlussteil; Abs 5
in Kraft 17.02.2004 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · danach: BGBl. I Nr. 75/2016 § 89↗RIS↗
in Kraft 01.09.2016 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 · danach: BGBl. I Nr. 87/2016 § 89↗RIS↗
Nostrifikation
§ 89.
(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
1. der Hauptwohnsitz,
… 5 unveränderte Absätze
2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
3. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Pflegehilfelehrganges Lehrgangs für Pflegeassistenz.
(4) Hinsichtlich
… 5 unveränderte Absätze
1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
2. des Ausschlusses von der Ausbildung,
3. der Durchführung der Prüfungen,
4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz.
(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz entsteht erst mit Eintragung.