Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
- Ziffer einsein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
- Ziffer 2die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche gesundheitliche Eignung,
- Ziffer 3die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
- Ziffer 4die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
Vom Nachweis gemäß Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.