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BGBl. I Nr. 75/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 74639 § 0↗RIS↗
§ 98aufgehoben
in Kraft 24.06.2006 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 90/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 98↗RIS↗

Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 27, Absatz 2,) und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
    Vom Nachweis gemäß Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
  2. Absatz 2,Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
  3. Absatz 3,Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.