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BGBl. I Nr. 80/2016

kundgemacht 11.08.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2016× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 4 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 3, Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.10.2013 – 11.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 108/2013 · danach: BGBl. I Nr. 80/2016 § 10↗RIS↗
in Kraft 12.08.2016 – 31.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 80/2016 · danach: BGBl. I Nr. 151/2021 § 10↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge
§ 10.
(1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht
1. für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,
3. für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen sowie,
4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- Hänger- oder Paragleitern.,
5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6. für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 Z 1) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.