Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Qualitätssicherungsrichtlinie
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die Richtlinie gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu regeln:
- Ziffer einsDokumentation des Qualitätssicherungssystems,
- Ziffer 2Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
- Ziffer 3Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
- Ziffer 4Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde und
- Ziffer 5die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß Paragraph 15,
- Ziffer 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,)