Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist anzuwenden.
BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Aufgaben des Aufsichtsrates
Paragraph 11,
- Absatz 2,Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
- Ziffer einsdas vom Vorstand zu erstellende Budget einschließlich des Investitions- und Stellenplans;
- Ziffer 2Investitionen, soweit sie nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind, und Kreditaufnahmen, die jeweils in Summe 75 000 Euro pro Geschäftsjahr überschreiten;
- Ziffer 3der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- Ziffer 4der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
- Ziffer 5die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
- Ziffer 6die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, sowie deren Änderung;
- Ziffer 7der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, zu erstellende Jahresbericht.
- Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
- Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.
- Absatz 5,Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zuständig.
- Absatz 6,Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
- Absatz 7,Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 8, vorzugehen ist.
- Absatz 8,Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.