Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 87/2016

kundgemacht 27.09.2016 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.2017 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 87/2016 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 6↗RIS↗

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
  2. Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. Ziffer 3
      akademische Grade;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Geburtsdatum;
    6. Ziffer 6
      Geburtsort;
    7. Ziffer 7
      Staatsangehörigkeit;
    8. Ziffer 8
      bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
    9. Ziffer 9
      Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
    10. Ziffer 10
      Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
    11. Ziffer 11
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    12. Ziffer 12
      Berufssitz(e);
    13. Ziffer 13
      Dienstgeber und Dienstort(e);
    14. Ziffer 14
      Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    15. Ziffer 15
      Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    16. Ziffer 16
      Bild;
    17. Ziffer 17
      Unterschrift;
    18. Ziffer 18
      Ruhen der Registrierung;
    19. Ziffer 19
      Berufsunterbrechung;
    20. Ziffer 20
      Gültigkeitsdatum der Registrierung;
    21. Ziffer 21
      Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
    22. Ziffer 22
      Streichung bei Berufseinstellung;
    23. Ziffer 23
      Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
    24. Ziffer 24
      Registrierungsbehörde.
  3. Absatz 3,Berufsangehörige können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      Fremdsprachenkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
    3. Ziffer 3
      Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
    4. Ziffer 4
      berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
    in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
  4. Absatz 4,Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
  6. Absatz 6,Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.