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BGBl. I Nr. 9/2016

kundgemacht 26.02.2016 RIS↗Parlament↗
2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 14 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3
in Kraft 07.08.2013 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 172/2013 · danach: BGBl. I Nr. 9/2016 § 1↗RIS↗
in Kraft 18.01.2016 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 9/2016 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 1↗RIS↗
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Wirkungskreis und Zweck
§ 1.
(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift “Pharmazeutische „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich” Österreich“ zu führen.
(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.7.2012 S. 9, tätig werden erbringen,
2. die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,
3. die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Krankenhausapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),
4. die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie
5. die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.
(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.
Schlagworte
Wohlfahrtsfonds