BGBl. I Nr. 98/2016
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 lit b, lit c, Z 2 lit a, Z 3 lit b, Z 4 lit a, lit c, lit d (neu), Z 6
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
§ 22.
(1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. der Beschluß über die erste Eintragung
a) der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab 70 100 000 Euro;
c) einer Zweigniederlassung einer eines ausländischen Gesellschaft Rechtsträgers, ausgenommen solche mit beschränkter Haftung Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2007)
2. Beschlüsse über die Eintragungen
a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als 70 100 000 Euro,
b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren), wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft;
4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,, nach § 27c SpG und nach dem EU-VerschG,
b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
c) Angelegenheiten nach dem Artikel I (SpaltG) und Artikel V Z 1 lit. b (§ 3 Z 15 FBG) des GesRÄG 1993; Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
d) Angelegenheiten nach dem SpaltG;
5. Angelegenheiten nach dem EWIVG;
6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
7. Angelegenheiten nach dem GesAusG.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
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