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BGBl. II Nr. 114/2017

kundgemacht 20.04.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2017× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 3257 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben); Abs 6
in Kraft 22.11.2006 – 20.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 440/2006 · danach: BGBl. II Nr. 114/2017 § 10↗RIS↗
in Kraft 21.04.2017 – 11.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 114/2017 · danach: BGBl. II Nr. 9/2024 § 10↗RIS↗
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 10.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.