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BGBl. II Nr. 114/2017

kundgemacht 20.04.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2017× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 3257 § 0↗RIS↗
§ 14ageändertAbs 1
in Kraft 01.04.1997 – 20.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 110/1997 · danach: BGBl. II Nr. 114/2017 § 14a↗RIS↗
in Kraft 21.04.2017 – 11.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 114/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2024 § 14a↗RIS↗
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a.
(1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2017