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BGBl. II Nr. 114/2017

kundgemacht 20.04.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2017× zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen 3257 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2
in Kraft 01.05.1999 – 20.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 172/1999 · danach: BGBl. II Nr. 114/2017 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 114/2017 § 19↗RIS↗
Berechtigungen
§ 19.
(1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen, sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.