BGBl. II Nr. 114/2017
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertÜberschrift, Text
Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 28.
Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung finden die Bestimmungen des ist § 13 Anwendung 18a anzuwenden.