schriftliche Prüfungen,
BGBl. II Nr. 114/2017
Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52aufgehoben
9. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule
Umfang der Aufnahmsprüfung
Paragraph 52,
Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2mündliche Prüfungen.