BGBl. II Nr. 180/2017
Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1; Abs 2
Erhaltung und Verbesserung
§ 12.
(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a Abs. 3 und des § 14b Abs. 3 WGG sind zu verstehen:
1. die Baukosten der Arbeiten,
2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG ist sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer der Baulichkeit zu berücksichtigen.
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