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BGBl. II Nr. 180/2017

kundgemacht 05.07.2017 RIS↗
Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachung BGBl. II Nr. 180/2017× zu ERVO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994) 1111 § 0↗RIS↗
§ 12aaufgehoben
in Kraft 01.01.2001 – 05.07.2017 · idF BGBl. II Nr. 30/2001 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2017 § 12a↗RIS↗

Bekanntgabe

Paragraph 12 a,

Die Bekanntgabe gemäß Paragraph 14 d, Absatz 4, letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung jener Teile der Baulichkeit, an denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen,
  2. Litera b
    den Umfang der voraussichtlichen Instandsetzung, Erneuerung oder Neuerrichtung und
  3. Litera c
    die im Zeitpunkt der Bekanntgabe geschätzten voraussichtlichen Gesamtkosten unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung sowie des geplanten Beginns der durchzuführenden Maßnahmen.