BGBl. II Nr. 180/2017
Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über eine Änderung der Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändert
2. ABSCHNITT
Hausverwaltungskosten
Gesamtkosten
§ 5.
Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 925/1994, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.