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BGBl. II Nr. 275/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BKA
Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BKA neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. II Nr. 275/2017 § 4↗RIS↗

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung besteht
    1. Ziffer eins
      aus der theoretischen Ausbildung sowie
    2. Ziffer 2
      aus der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
  3. Absatz 3,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 5, zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Paragraph 6, kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.