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BGBl. II Nr. 294/2017

kundgemacht 30.10.2017 RIS↗
Änderung der Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung – HebAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2017× zu HebAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Hebammen-Ausweisverordnung (HebAV) 23 § 0↗RIS↗
§ 1aneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 294/2017 § 1a↗RIS↗

Neuausstellung des Hebammenausweises

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      wenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
  2. Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Absatz eins und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.