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BGBl. II Nr. 311/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsausrüstungsverordnung-See (SchiffAV-See) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 14.11.2017 · idF BGBl. II Nr. 311/2017 § 12↗RIS↗

Formale Nichtkonformität

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Unbeschadet allfälliger im Zuge der Marktüberwachung getroffener Maßnahmen ist der betroffene Wirtschaftsakteur in folgenden Fällen der Nichtkonformität aufzufordern, diese zu korrigieren:
    1. Ziffer eins
      das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 5, angebracht;
    2. Ziffer 2
      das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    6. Ziffer 6
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.
  2. Absatz 2,Kommt der Wirtschaftsakteur der in Absatz eins, genannten Aufforderung nicht nach und besteht die Nichtkonformität weiter, sind mittels Bescheid Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Diese können insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Verbesserungsauftrag
    2. Ziffer 2
      Rücknahme
    3. Ziffer 3
      Rückruf
    4. Ziffer 4
      Mitteilung in Medien