BGBl. II Nr. 311/2017
Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Entzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung
Paragraph 15,
Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.