Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 311/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsausrüstungsverordnung-See (SchiffAV-See) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 14.11.2017 · idF BGBl. II Nr. 311/2017 § 16↗RIS↗

Zweigunternehmen und Subunternehmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.
  3. Absatz 3,Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.
  4. Absatz 4,Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.