Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
BGBl. II Nr. 311/2017
Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
1. Unterabschnitt
Herstellung von Schiffsausrüstung
EU-Konformitätsbewertungsverfahren
Paragraph 3,
- Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
- Ziffer einsvon einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
- Ziffer 2von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
- Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.