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BGBl. II Nr. 311/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsausrüstungsverordnung-See (SchiffAV-See) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 14.11.2017 · idF BGBl. II Nr. 311/2017 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

1. Unterabschnitt
Herstellung von Schiffsausrüstung

EU-Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
    2. Ziffer 2
      von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
  3. Absatz 3,Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.