BGBl. II Nr. 311/2017
Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
2. Unterabschnitt
Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
Paragraph 8,
Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist.