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BGBl. II Nr. 312/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 115 § 0↗RIS↗
§ 15gneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 15g↗RIS↗

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

Paragraph 15 g,

Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die Paragraphen 8 a, bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, bis 4 oder Paragraph 15 f, erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (Paragraph 15 d, Absatz 2,).