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BGBl. II Nr. 312/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat 115 § 0↗RIS↗
§ 31dneu
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 31d↗RIS↗

Paragraph 31 d,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Konzerne gemäß Paragraph 31 c,, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft im herrschenden sowie in allen beherrschten Unternehmen insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.
  2. Absatz 2,In Konzernen gemäß Absatz eins, haben die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebssausschuss, Betriebsrat) des herrschenden Unternehmes stammenden Konzernvertretungsmitglieder sowie die Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, auszuüben, sofern dieser nicht bereits gemäß Paragraph 86, Absatz 9, erster Satz Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).
  3. Absatz 3,Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß Paragraph 31 c, Absatz 4, zu erfolgen, wobei die Reihenfolge, in der die Arbeitnehmervertreter von den aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitgliedern einerseits und von der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) der beherrschten Unternehmen stammenden Konzernvertretungsmitgliedern andererseits in den Aufsichtsrat zu entsenden sind, gemäß Paragraph 15 c, Absatz 3, zu bestimmen ist.
  4. Absatz 4,Die Entsendung durch die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder einerseits und der Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) stammenden Konzernvertretungsmitglieder andererseits hat gemäß Paragraph 31 c, in Verbindung mit Paragraph 15 d, Absatz 2, bis 5 zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Absatz 4, erfolgen, sofern die aus dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens stammenden Konzernvertretungsmitglieder sowie die Kurie der aus den Zentralbetriebsräten (Betriebssausschüssen, Betriebsräten) stammenden Konzernvertretungsmitglieder einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 2, gewahrt bleibt. Paragraph 15 d, Absatz 2, bis 5 ist anzuwenden.