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BGBl. II Nr. 312/2017

kundgemacht 13.11.2017 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie der Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie die Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 2 § 0↗RIS↗
§ 26geändert
in Kraft 01.08.1987 – 31.12.2017 · idF BGBl. Nr. 366/1987 · danach: BGBl. II Nr. 312/2017 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2018 · idF BGBl. II Nr. 312/2017 § 26↗RIS↗
Tätigkeitsdauer
§ 26.
Die Tätigkeit Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 312/2017 lautet: „§ 26 Abs. 2 erster Satz lautet: ...“. Richtig wäre: „§ 26 erster Satz lautet: ....“