BGBl. II Nr. 315/2017
Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Lumpy skin disease (Lumpy skin disease-Verordnung – LSD-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Impfung
Paragraph 11,
Wird gemäß Paragraph 25 a, TSG eine amtliche Impfung als ergänzende Maßnahme der Seuchenbekämpfung im infizierten Gebiet oder als vorbeugende Maßnahme im freien Gebiet angeordnet, wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen ein Impfplan festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht. Dieser hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
- Ziffer einsgeographische Ausdehnung des Gebiets, in dem die Impfung durchzuführen ist;
- Ziffer 2zu verwendender Impfstoff;
- Ziffer 3Zahl der Betriebe und der zu impfenden Tiere und Art, Kategorie und Alter der zu impfenden Tiere;
- Ziffer 4Vorgangsweise bei der Impfung (Aufbewahrung des Impfstoffes, Rückgabe von Impfstoffresten, Verteilung, Aufzeichnung über geimpfte Tiere, Priorisierung von Impfgebieten, Impfung neugeborener Kälber und Revakzinierung);
- Ziffer 5Beginn und Dauer der Impfkampagne;
- Ziffer 6Verbringungsbeschränkungen für Tiere und bestimmte unbehandelte tierische Erzeugnisse;
- Ziffer 7besondere Registrierung der geimpften Tiere im VIS, wobei auch eine Verbindung zwischen geimpften Muttertieren und deren Nachkommen gegeben sein muss;
- Ziffer 8Durchführung der Impfkampagne durch amtliche beauftragte Tierärztinnen/Tierärzte;
- Ziffer 9monatliche Zwischenberichte über den Stand der Durchführung und Abschlussbericht;
- Ziffer 10Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe, wenn mindestens 95 % der Betriebe sowie 80 % der in einem Impfgebiet aufgestallten empfänglichen Tiere geimpft wurden.