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BGBl. II Nr. 363/2017

kundgemacht 11.12.2017 RIS↗
Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV
Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 363/2017× zu VGGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung (VGGV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2018 – 30.09.2025 · idF BGBl. II Nr. 363/2017 · danach: BGBl. II Nr. 205/2025 § 4↗RIS↗

Verbesserungsverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (Paragraph 17, Firmenbuchgesetz – FBG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.
  2. Absatz 2,Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.
  3. Absatz 3,Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.