Der Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
BGBl. II Nr. 369/2017
Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Mitwirkung der Gesundheit Österreich GmbH an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes
Änderungen durch diese Kundmachung
Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung (Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
- Ziffer 3der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
- Ziffer 4zu wissenschaftlichen Zwecken.