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BGBl. II Nr. 375/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 06.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 § 15↗RIS↗

Bestandsverzeichnis, Begleitdokumente und Prüfmittel

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ein stets aktuelles Bestandsverzeichnis ihrer/seiner radiologischen Geräte zu führen.
  2. Absatz 2,Für radiologische Geräte müssen die zugehörigen Begleitdokumente während der gesamten Betriebsdauer zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Für den sicheren Betrieb von radiologischen Geräten und die regelmäßigen Qualitätsprüfungen müssen geeignete Prüfmittel, wie Messgeräte, Prüfkörper und Phantome, in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.