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BGBl. II Nr. 375/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 06.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 § 19↗RIS↗

Abnahmeprüfungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
    1. Ziffer eins
      Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
    2. Ziffer 2
      dafür akkreditierte Stellen,
    3. Ziffer 3
      Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und
    4. Ziffer 4
      Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Absatz eins, Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen zu erfolgen.