Absatz eins,Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
- Ziffer einsHersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
- Ziffer 2dafür akkreditierte Stellen,
- Ziffer 3Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und
- Ziffer 4Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.