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BGBl. II Nr. 375/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 06.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 § 21↗RIS↗

5. Abschnitt
Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker

Aus- und Fortbildung sowie Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen in medizinischer Physik

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Als Medizinphysikerin/Medizinphysiker tätig werden dürfen Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen Universitätslehrgang zur postgraduellen Fortbildung in medizinischer Physik an einer österreichischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      eine gleichwertige in- oder ausländische Ausbildung mit vergleichbaren Zulassungsvoraussetzungen
    erfolgreich abgeschlossen haben. Die Aufnahme der Tätigkeit als Medizinphysikerin/Medizinphysiker ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu melden.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen zur betreffenden Ausbildung, zu übermitteln. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann sich auch auf einzelne Tätigkeitsbereiche beziehen.
  3. Absatz 3,Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker, die bei in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verfahren tätig sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die erfolgreiche Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 80 Stunden, bei sonstigen Verfahren tätige im Ausmaß von mindestens 40 Stunden, jeweils in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz 3, nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit als Medizinphysikerin/Medizinphysiker zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
  5. Absatz 5,In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde eine über das in Absatz 3, festgelegte Ausmaß hinausgehende Fortbildung verlangen.