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BGBl. II Nr. 375/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 06.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 § 23↗RIS↗

Aufgaben von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern obliegt bei strahlentherapeutischen Verfahren die Verantwortung für die Dosimetrie, einschließlich der physikalischen Messungen zur Bewertung der Patientendosis.
  2. Absatz 2,Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker sind bei in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren hinsichtlich der radiologischen Geräte zur Beratung beizuziehen und insbesondere bei Folgendem einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Optimierung des Strahlenschutzes von Patientinnen/Patienten und von anderen einer medizinischen Exposition ausgesetzten Personen, einschließlich der Anwendung und Verwendung diagnostischer Referenzwerte;
    2. Ziffer 2
      Festlegung und Durchführung der Qualitätssicherung für die radiologischen Geräte;
    3. Ziffer 3
      Abnahmeprüfungen an radiologischen Geräten;
    4. Ziffer 4
      Auswahl der radiologischen Geräte hinsichtlich der technischen Spezifikationen;
    5. Ziffer 5
      Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter medizinischer Exposition oder unbeabsichtigter Exposition;
    6. Ziffer 6
      Auswahl der erforderlichen Strahlenmessgeräte;
    7. Ziffer 7
      Schulung von anwendenden Fachkräften und an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen hinsichtlich verfahrensspezifischer Aspekte des Strahlenschutzes.
    Bei nicht in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten medizinisch-radiologischen Verfahren sind Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker erforderlichenfalls in die in Ziffer eins bis 7 genannten Belange einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker haben sich mit den Strahlenschutzbeauftragten und den an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen abzustimmen, wo dies zweckmäßig ist.