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BGBl. II Nr. 375/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 06.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 § 24↗RIS↗

6. Abschnitt
Betreuungs- und Begleitpersonen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für Betreuungs- und Begleitpersonen gilt eine Dosisbeschränkung von drei Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
  2. Absatz 2,Betreuungs- und Begleitpersonen sind dem radiologischen Risiko ihrer Hilfeleistung entsprechend im Voraus über die möglichen Folgen der betreffenden Strahlenexposition zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat nachweislich zu erfolgen, wenn Betreuungs- oder Begleitpersonen durch ihre Hilfeleistung eine höhere als für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässige Dosis erhalten können.
  3. Absatz 3,Schwangere und Personen unter 18 Jahren dürfen als Betreuungs- oder Begleitpersonen nicht tätig werden, wenn im Rahmen der Hilfeleistung die für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwerte überschritten werden können.
  4. Absatz 4,Werden Stillende als Betreuungs- und Begleitpersonen tätig und besteht dabei die Möglichkeit einer Inkorporation von radioaktiven Stoffen, sind diesen entsprechende Hinweise bezüglich der Verwendung der Muttermilch zu geben.