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BGBl. II Nr. 375/2017

kundgemacht 15.12.2017 RIS↗
Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft ab 06.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 § 40↗RIS↗

15. Abschnitt
Umgang mit Leichen, die radioaktive Stoffe enthalten

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Im Falle des Todes von Personen, denen umschlossene radioaktive Stoffe implantiert wurden oder denen offene radioaktive Stoffe zu therapeutischen Zwecken verabreicht wurden, sind die Leichen zu kennzeichnen. Für den Umgang mit solchen Leichen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen zu treffen. Erforderlichenfalls sind implantierte radioaktive Stoffe oder Organe mit besonders hoher Aktivität zu entfernen.
  2. Absatz 2,Außer in dringenden Fällen darf eine Obduktion erst dann vorgenommen werden, wenn die in der Leiche enthaltene Gesamtaktivität der implantierten oder verabreichten radioaktiven Stoffe ein Gigabecquerel unterschritten hat.